Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Academia Raetica                                       

vom 6. Juni 2006,
revidiert am 25. September 2008,
revidiert am 16. November 2010,
revidiert am 26. Juni 2020 und
revidiert am 6. Juni 2026.

I.          Grundlagen

Art. 1      Name und Sitz

Unter dem Namen «Academia Raetica» besteht ein am 6. Juni 2006 gegründeter, nicht gewinnstrebiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Davos.

Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.

Die Tätigkeit des Vereins stützt sich auf das kantonale Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF; BR 427.200).

Art. 2     Zweck

Die Academia Raetica ist ein Verbund und eine Dienstleisterin zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Kanton Graubünden und seiner Umgebung.

Zur Erfüllung ihres Zweckes übt sie Tätigkeiten aus zur:

a.     Stärkung der Wissenschaften als Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung;

b.    Förderung der Information, des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und deren Mitarbeitenden;

c.     Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ihrer Ausbildung, Arbeit und Entwicklung;

d.    Sichtbarmachung des Forschungsstandorts Graubünden durch die Information von Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung über Tätigkeit und Bedeutung der Wissenschaften;

e.     Unterstützung der Kooperation und Vernetzung der Mitglieder mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung sowie mit universitären Institutionen ausserhalb des Kantons;

f.      Unterstützung der gesetzlichen Vorgaben des Kantons Graubünden zu Hochschulen, Forschung und Innovation;

g.     Unterstützung und Mitwirkung bei der Durchführung von Projekten der Mitglieder, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand;

h.     Vertretung gemeinsam abgestimmter Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und Öffentlichkeit.

Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, Kooperationen eingehen, Verträge abschliessen und Institutionen gründen, die der Erreichung seines Zwecks dienen.

II.        Mitgliedschaft

Art. 3     Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind Institutionen oder Körperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit im Kanton Graubünden und seiner Umgebung, die gemäss Art. 2 zum Vereinszweck beitragen und wissenschaftliche Lehre, Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen oder massgeblich in deren Dissemination involviert sind.

Einzelmitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die sich für den Vereinszweck interessieren und diesen unterstützen möchten.

Der Verein erhebt und bearbeitet Personendaten seiner Mitglieder sowie der mit diesen verbundenen Personen (Mitarbeitende, Forschende und Projektbeteiligte) ausschliesslich insoweit, als dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Der Vorstand stellt durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem jeweiligen Risiko angemessene Sicherheit der bearbeiteten Personendaten sicher. Der Vorstand regelt die Einzelheiten in einem separaten Datenschutzkonzept oder internen Richtlinien. Die Bearbeitung der Personendaten erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

Art. 4     Mitgliederkategorien

Mitglieder des Vereins Academia Raetica können juristische und natürliche Personen sein. Es gibt folgende Mitgliederkategorien für juristische Personen (Kat. A-C) und natürliche Personen (Kat. D):

  • Kat A: Institutionelle Mitglieder mit mehr als 30 Forschenden;

  • Kat B: Institutionelle Mitglieder mit bis zu 30 Forschenden;

  • Kat C: Institutionelle Mitglieder ohne eigene Forschung;

  • Kat D: Einzelmitglieder.

Art. 5. Aufnahme

Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist schriftlich und mit den erforderlichen Angaben der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 6     Austritt

Der Austritt eines Mitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Art. 7     Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschliessen.

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Einsprache erheben. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

Art. 8     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Institution bzw. durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Einzelmitglieds.

Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden; damit erlischt die Mitgliedschaft.

III.      Finanzielle Mittel

Art. 9     Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Gründungsmitglieder) sind zur Zahlung des jährlichen Beitrags verpflichtet.

Art. 10   Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins stammen aus Erträgen der Veranstaltungen und des Vereinsvermögens, aus freiwilligen Zuwendungen sowie eingeworbenen Aufträgen und Mitteln im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

Art. 11     Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich für die Verfolgung des Vereinszwecks respektive für die Erfüllung des betreffenden Auftrags eingesetzt.

IV.     Organisation

Art. 12    Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand
c)  die Rechnungsrevisoren
d)  die Geschäftsstelle
e)  die Programmkommission

V.       Vereinsversammlung

Art. 13    Kompetenzen der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

a.     Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;

b.    Genehmigung des Jahresberichts;

c.     Entgegennahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;

d.    Entlastung des Vorstands;

e.     Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle;

f.      Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

g.     Beschlussfassung über weitere Gegenstände der Traktandenliste, die vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagen wurden;

h.     Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;

i.       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Art. 14   Einberufung

Eine ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung innert zwei Monaten verlangen.

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder mindestens dreissig Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandenvorschläge sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 15    Durchführung

Die Präsidentin/der Präsident führt die Vereinsversammlung, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. Sie/er ernennt die stimmenzählende und die protokollführende Person.

Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung wird zumindest ein Beschlussprotokoll abgefasst.

Die Vereinsversammlung kann physisch, elektronisch oder hybrid durchgeführt werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.

Art. 16    Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist über die traktandierten Geschäfte beschlussfähig. Die Mitgliederinstitutionen üben ihr Stimmrecht über eine ausdrücklich dafür bezeichnete Person aus.

Das Stimmengewicht ist je nach Mitgliedskategorie wie folgt abgestuft:

  • Kat A: Institutionelle Mitglieder mit mehr als 30 Forschenden: 12 Stimmen

  • Kat B: Institutionelle Mitglieder mit bis zu 30 Forschenden:        6 Stimmen

  • Kat C: Institutionelle Mitglieder ohne eigene Forschung:             3 Stimmen

  • Kat D: Einzelmitglieder:                                                                   1 Stimme

Die Vereinsversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Die Beschlussfassung kann auch in Form einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die/der Vorsitzende oder ein Mitglied verlangt, dass diese geheim erfolgen.

VI.     Vorstand

Art. 17    Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und mindestens vier, höchstens acht weiteren Mitgliedern. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen Vertreter und Vertreterinnen der institutionellen Mitglieder der Kategorie A oder B sein.

Der Vorstand bestimmt eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten und konstituiert sich selbst. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zwei Mal möglich, dadurch beträgt die maximale Amtsdauer zwölf Jahre.

Art. 18    Kompetenzen

Der Vorstand führt den Verein und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a.     Strategische Führung des Vereins;

b.    Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

c.     Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

d.    Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder, der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsstelle;

e.     Vorbereitung der Vereinsversammlung;

f.      Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets;

g.     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Reglemente und Verträge, wie z.B. Leistungsvereinbarungen und Anstellungen;

h.     Wahl der die Geschäftsstelle leitenden Person und der Mitglieder der Programmkommission;

i.       Einsetzung und Abberufung von Arbeitsgruppen.

Zudem hat er alle weiteren Befugnisse, die gemäss Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 19    Vorstandsitzungen

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder drei Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Die Einberufung der Sitzungen durch die Präsidentin/den Präsidenten erfolgt schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, und gibt über die Verhandlungsgegenstände Auskunft.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident mit Stichentscheid. (Bei Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten liegt der Stichentscheid bei der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten).

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch als Zirkularbeschluss gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

Über die Verhandlungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll verfasst.

Art. 20  Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.

Die Präsidentin/der Präsident oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter führt zusammen mit einem weiteren Mitglied oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer die Kollektivunterschrift zu zweit.

VII.   Rechnungsrevisoren

Art. 21    Revision

Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstands eine unabhängige Revisionsstelle. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die dafür tätigen Personen dürfen nicht Mitglied des Vereins sein.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung nach Vorgabe der eingeschränkten Revision und erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht und Antrag.

VIII.  Geschäftsstelle

Art. 22   Geschäftsstelle

Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle. Das Archiv des Vereins befindet sich in der Geschäftsstelle.

Art. 23   Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer leitet operativ den Verein. Der Vorstand bezeichnet ihre/seine Aufgaben. Sie/er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

IX.      Programmkommission

Art. 24  Mitglieder der Programmkommission

Die Programmkommission besteht aus mindestens sieben Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus Mitgliedsinstitutionen (Doktorierende, Postdocs, wissenschaftliche Mitarbeitende). Sie werden von ihren Institutionen vorgeschlagen und durch den Vorstand gewählt.

Die Geschäftsstelle nimmt zur Organisation, Koordination, mit Vorschlägen und zur Protokollführung in der Programmkommission Einsitz.

Art. 25   Aufgaben

Die Programmkommission wirkt bei der Gestaltung des Angebots des Vereins zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Graubünden mit.

Die Geschäftsordnung bezeichnet ihre Aufgaben.

X.        Allgemeine Bestimmungen

Art. 26    Geschäftsordnung

Zur näheren Regelung der Vereinsorganisation erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Aufgabenverteilung, Sitzungsabläufe, Zeichnungsberechtigungen und weitere interne Verfahren. Die Geschäftsordnung darf den Statuten nicht widersprechen.

XI.        Schlussbestimmungen

Art. 27   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 28   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung von zwei Dritteln der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlossen werden. Nehmen weniger als zwei Drittel der Stimmen teil oder sind weniger als zwei Drittel der Stimmen vertreten, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann die Auflösung mit einfachem Mehr der anwesenden bzw. vertretenen Stimmen beschlossen werden. der Verein mit einfachem Stimmenmehr aufgelöst bzw. in Fusion gegeben werden.

Eine Fusion des Vereins richtet sich nach den zwingenden Bestimmungen des Fusionsgesetzes. Der Vorstand bereitet den Fusionsvertrag vor und unterbreitet ihn der Vereinsversammlung zur Beschlussfassung.

Das vorhandene Vermögen ist im Falle der Auflösung einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 29   Inkrafttreten

Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2006 genehmigt, an der Vereinsversammlung vom 25. September 2008, 16. November 2010 und 26. Juni 2020 geändert. Die vorliegende, neue Fassung wurde am 6. Juni 2026 von der Vereinsversammlung genehmigt und ist am 6. Juni 2026 in Kraft getreten.

Davos, den 6. Juni 2026

Im Namen der Mitgliederversammlung:

Die Präsidentin: Britta Allgöwer

Der Vizepräsident: Jürg Kessler   

Die Geschäftsführerin: Barbara Haller Rupf

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