Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Academia Raetica                                       

vom 6. Juni 2006,
revidiert am 25. September 2008,
revidiert am 16. November 2010 und
revidiert am  26. Juni 2020.

I.          Grundlagen

Art. 1      Name und Sitz

Unter dem Namen «Academia Raetica» besteht ein am 6. Juni 2006 gegründeter nicht gewinnstrebiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Davos.

Der Verein ist im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.

Art. 2     Zweck

Die Academia Raetica ist ein Verbund und eine Dienstleisterin zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre im Kanton Graubünden und seiner Umgebung.

Zur Erfüllung ihres Zweckes übt sie Tätigkeiten aus zur:

a. Stärkung der Wissenschaften als Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung;
b. Förderung der Information, des Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und deren Mitarbeitenden;
c. Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in ihrer Ausbildung, Arbeit und Entwicklung;
d. Sichtbarmachung des Forschungsstandorts Graubünden durch die Information von Öffentlichkeit und Verwaltung über Tätigkeit und Bedeutung der Wissenschaften;
e. Unterstützung der Kooperation und Vernetzung der Mitglieder mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung sowie mit universitären Institutionen ausserhalb des Kantons;
f. Förderung der Umsetzung der kantonalen Innovations-, Hochschul- und Forschungsstrategien, durch Empfehlungen an den Kanton, Bedarfsabklärungen, Projektvorschläge, Vernetzung und Koordination;
g. Ausführung von Aufträgen und Projekten der Mitglieder, öffentlichen Hand und Wirtschaft;
h. Vertretung von unter den Mitgliedern abgestimmten Interessen gegenüber der Politik und Öffentlichkeit.

Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, Kooperationen eingehen, Verträge abschliessen und Institutionen gründen, die der Erreichung seines Zwecks dienen.

II.        Mitgliedschaft

Art. 3     Mitglieder

Institutionelle Mitglieder des Vereins können wissenschaftliche Institutionen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit im Kanton Graubünden und seiner Umgebung sein, die zum Zweck gemäss Art. 2 beitragen und wissenschaftliche Lehre, Forschung oder wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen.

Einzelmitglieder des Vereins sind natürliche Personen, die sich für den Vereinszweck interessieren.

Art. 4     Aufnahme

Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist schriftlich und mit den erforderlichen Angaben der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 5     Austritt

Der Austritt eines Mitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Art. 6     Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt, aus dem Verein ausschliessen.

Einsprachen dagegen können innert 30 Tagen seit Mitteilung dem Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet definitiv über den Ausschluss.

Art. 7     Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Institution bzw. durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Einzelmitglieds.

Art. 8     Partnerinstitutionen

Partnerinstitutionen des Vereins können interessierte Institutionen sein, die seinen Zweck unterstützen, ohne selbst zwingend Forschung oder Lehre zu betreiben, und die den Beitrag für Partnerinstitutionen bezahlen. Der Vorstand entscheidet nach Absprache mit der betreffenden Institution über ihre Anerkennung bzw. Aberkennung als Partnerinstitution.

Partnerinstitutionen werden in den relevanten Kommunikationsorganen des Vereins aufgeführt. Sie sind keine Mitglieder, geniessen jedoch das Gastrecht anlässlich der Mitgliederversammlungen und erhalten Informationen über die Tätigkeiten des Vereins.

III.      Finanzielle Mittel

Art. 9     Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Gründungsmitglieder) und Partnerinstitutionen sind zur Zahlung des jährlichen Beitrags verpflichtet.

Art. 10   Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins stammen aus Erträgen der Veranstaltungen und des Vereinsvermögens, aus freiwilligen Zuwendungen, eingeworbenen Aufträgen und Mitteln im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

Art. 11     Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich für die Verfolgung des Vereinszwecks respektive für die Erfüllung des betreffenden Auftrags eingesetzt.

IV.     Organisation

Art. 12    Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,
b)  der Vorstand
c)  die Rechnungsrevisoren
d)  die Geschäftsstelle
e)  die Programmkommission

V.       Mitgliederversammlung

Art. 13    Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b.  Genehmigung des Jahresberichts;
c.  Entgegennahme des Revisionsberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns;
d. Entlastung des Vorstands;
e. Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsrevisoren;
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g. Beschlussfassung über weitere Gegenstände der Traktandenliste, die vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagen wurden;
h. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Art. 14   Einberufung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung innert zwei Monaten verlangen.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder und Partnerinstitutionen mindestens dreissig Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandenvorschläge sind spätestens zwei Wochen im Voraus an den Vorstand zu richten.

Art. 15    Durchführung

Der Präsident/die Präsidentin führt die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Er/Sie ernennt die stimmenzählende und die protokollführende Person.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird zumindest ein Beschlussprotokoll abgefasst.

Art. 16    Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist über die traktandierten Geschäfte beschlussfähig. Die Mitgliederinstitutionen üben ihr Stimmrecht über eine ausdrücklich dafür bezeichnete Person aus.

Das Stimmengewicht ist abgestuft, in Abhängigkeit von der Mitarbeitendenzahl des institutionellen Mitglieds:

a. Institutionen mit über 30 wissenschaftlichen Mitarbeitenden: 10-faches Stimmengewicht
b. Institutionen bis 30 wissenschaftliche Mitarbeitende: 5-faches Stimmengewicht
c. Einzelmitglieder: einfaches Stimmengewicht

Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der beziehungsweise die Vorsitzende oder ein Mitglied verlangt, dass diese geheim erfolgen.

VI.     Vorstand

Art. 17    Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens vier, höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder des Vorstands müssen Angehörige und Vertreter/innen von Mitgliedsinstitutionen sein.

Der Vorstand bestimmt eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten und konstituiert sich im Übrigen selbst. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich.

Art. 18    Kompetenzen

Der Vorstand führt den Verein und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a. Strategische Führung des Vereins;
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
d. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder, der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsstelle;
e. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
f. Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets;
g. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Reglemente und Verträge, wie z.B. Leistungsvereinbarungen und Anstellungen;
h. Wahl der die Geschäftsstelle leitenden Person und der Mitglieder der Programmkommission;
i. Einsetzung und Abberufung von Arbeitsgruppen.

Zudem hat er alle weiteren Befugnisse, die gemäss Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 19    Vorstandsitzungen

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder drei Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Die Einberufung der Sitzungen durch den Präsidenten/die Präsidentin erfolgt schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, und gibt über die Verhandlungsgegenstände Auskunft.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschliesst und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch als Zirkularbeschluss gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.

Über die Verhandlungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll verfasst.

Art. 20  Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertreten.

Der Präsident/die Präsidentin oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin führt zusammen mit einem weiteren Mitglied oder dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin die Kollektivunterschrift zu zweit.

VII.   Rechnungsrevisoren

Art. 21    Revision

Die jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählten Revisoren oder die beauftragte Revisionsgesellschaft prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht an die Mitgliederversammlung.

VIII.  Geschäftsstelle

Art. 22   Geschäftsstelle

Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle. Das Archiv des Vereins befindet sich in der Geschäftsstelle.

Art. 23   Geschäftsführer/Geschäftsführerin

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet operativ den Verein. Der Vorstand bezeichnet seine/ihre Aufgaben. Er/Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

IX.      Programmkommission

Art. 24  Mitglieder der Programmkommission

Die Programmkommission besteht aus mindestens sieben Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern aus Mitgliedsinstitutionen (Doktorierende, Postdocs, wissenschaftliche Mitarbeitende). Sie werden von ihren Institutionen vorgeschlagen und durch den Vorstand gewählt.

Die Geschäftsstelle nimmt zur Organisation, Koordination, mit Vorschlägen und zur Protokollführung in der Programmkommission Einsitz.

Art. 25   Aufgaben

Die Programmkommission wirkt bei der Gestaltung des Angebots des Vereins zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Graubünden mit.

Die Geschäftsordnung bezeichnet ihre Aufgaben.

X.        Schlussbestimmungen

Art. 26   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27   Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nehmen weniger als zwei Drittel der Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfachem Stimmenmehr aufgelöst bzw. in Fusion gegeben werden.

Das vorhandene Vermögen ist im Falle der Auflösung einer steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 28   Inkrafttreten

Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 6. Juni 2006 genehmigt, an der Mitgliederversammlung vom 25. September 2008 und vom 16. November 2010 geändert. Die vorliegende, neue Fassung wurde am 26. Juni 2020 von der Mitgliederversammlung genehmigt und ist am 26. Juni 2020 in Kraft getreten.

Davos, den 26. Juni 2020

Im Namen der Mitgliederversammlung

Der Präsident: SR Stefan Engler                                                                           
Der Geschäftsführer: Duri Bezzola
                                                                   

 

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