Visum & Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, diese ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung wird bei Vorliegen einer schriftlichen Einstellungserklärung oder einer Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers ausgestellt (z.B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum).

Kroatische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2023 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit von mehr als vier Monaten aufnehmen wollen, unterliegen der Ventilklausel.

Staatsangehörige anderer Länder beantragen ein Visum bei der Schweizerischen Botschaft oder einem schweizerischen Generalkonsulat im Ausland. Die Einreise in die Schweiz darf erst nach Erhalt des Visums erfolgen.

Die Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA liefert unter dem Menüpunkt «Einreise und Aufenthalt in der Schweiz» weitergehende Informationen zu den länderspezifischen Einreisebestimmungen. Studierende finden hier hilfreiche Hinweise zu den Einreisebestimmungen: Studieren in der Schweiz (Website EDA).

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Copyright: Daniela Heinen

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